TÄTER-OPFER-AUSGLEICH

Konfliktschlichtung und Hilfe für Täter und Opfer

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) stellt eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Klärung einer Straftat dar. Täter_innen und Geschädigte eines solchen Vorfalles werden mit Hilfe eines neutralen Vermittlers in die Lage versetzt, den durch eine Straftat sichtbar gewordenen Konflikt oder die dadurch ausgelösten Folgen zu besprechen und zu bearbeiten. TOA bietet außerdem die Möglichkeit, neben den strafrechtlichen Aspekten einer Straftat auch die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten schnell und unbürokratisch zu regeln, indem sie in die Wiedergutmachungsvereinbarung einfließen.

Der Verein für soziale Rechtspflege Dresden e. V. bietet den Täter-Opfer-Ausgleich für jugendliche und heranwachsende Straftäter_innen an, die zur Tatzeit unter 21 Jahre alt waren. Bezüglich des Alters der Geschädigten gelten keine Einschränkungen.

Nähere Informationen zur Arbeitsweise des TOA erhalten Sie auch in diesem Videomitschnitt. Es handelt sich dabei um einen Dialog zum Thema „Wiedergutmachung begangener Straftaten durch Täter-Opfer-Ausgleich“ anlässlich des 5. Sächsischen Präventionstages 2020.

Die Gesprächsteilnehmenden haben die Möglichkeit, aus ihren Rollen als Täter_in und Opfer herauszutreten und sich als Menschen zu begegnen, die eine Spannungssituation unterschiedlich erlebt haben. Aus der Konfrontation der eigenen Sichtweise mit der des anderen Menschen kann eine neue Beziehung zueinander wachsen.
Dieses geänderte Verhältnis zueinander bietet die Grundlage für eine einvernehmliche und von beiden Seiten als fair empfundene Vereinbarung. Sie beinhaltet die Wiedergutmachungsleistungen und regelt den zukünftigen Umgang miteinander.

In den meisten Fällen wird ein TOA von Seiten der Staatsanwaltschaft Dresden im Vorverfahren angeregt. Jede jugendliche bzw. heranwachsende beschuldigte und jede geschädigte Person einer Straftat kann aber auch als sogenannte/-r “Selbstmelder_in“ eigenständig mit der Konfliktschlichtungsstelle Kontakt aufnehmen, um einen TOA zu versuchen.

Wenn sich die / der Beschuldigte im Gespräch zur Vorbereitung auf eine Gerichtsverhandlung gegenüber der Jugendgerichtshilfe (JGH) zu einem TOA bereit erklärt, so kann auch in der Zeit zwischen Anklageerhebung und Gerichtsverhandlung unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes ein TOA durchgeführt werden. Dem Gericht obliegt ebenso die Entscheidung diesen als Ergebnis einer Verhandlung aufzuerlegen.

Schritt 1

Eine Strafanzeige ist erfolgt. Die Staatsanwaltschaft beauftragt die Jugendgerichtshilfe, einen TOA abzuklären. Die JGH gibt den Auftrag an die Konfliktschlichtungsstelle für Täter-Opfer-Ausgleich des Vereins für soziale Rechtspflege Dresden e. V. weiter.

Schritt 2

Ist der Fall für einen TOA geeignet, werden die beschuldigte und die geschädigte Person zu getrennten Vorgesprächen eingeladen.

Schritt 3

Sind die beschuldigte und die geschädigte Person zu einem TOA bereit, treffen sie sich zum Ausgleichsgespräch. Mit Unterstützung des neutralen Vermittlers sprechen sie über den Vorfall, um den Konflikt aufzuarbeiten. Wiedergutmachungsleistungen werden ausgehandelt.

Schritt 4

Können alle Beteiligten dem Ergebnis zustimmen, wird eine Vereinbarung über die Leistungen abgeschlossen. Deren Einhaltung wird von der Konfliktschlichtungsstelle kontrolliert.

Schritt 5

Die Konfliktschlichtungsstelle informiert die Staatsanwaltschaft über das Ergebnis des TOA.

Schritt 6

Die Staatsanwaltschaft erkennt einen gelungenen Täter-Opfer-Ausgleich im weiteren Verfahren an, so dass das Strafverfahren meist eingestellt wird. Das Gericht berücksichtigt das Ergebnis des TOAs in der Strafzumessung.

Wichtigste Weisung zum TOA ist § 10 (1), Nr. 7 Jugendgerichtsgesetz (JGG):

(1) (…) Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, (…) 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich).“

Weiterhin wird der TOA im Strafgesetzbuch (StGB § 46a), in der Strafprozessordnung (StPO §153a, 155a und b) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) §§ 15, 45, 47) erwähnt.

Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch für Heranwachsende die zum Tatzeitpunkt bis 21 Jahre waren, wenn Jugendstrafrecht nach den §§ 105 und 109 JGG angewendet wird.

Ihr Ansprechpartner

Michael Schaarschmidt

Tel. 0351 I 402 08 25