SATZUNG

des VSR Dresden e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur

§ 2 Zweckbestimmung

§ 3 Mittel des Vereins

§ 4 Verwendung der Mittel

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Der Beirat

§ 9 Aufgaben des Beirats

§ 10 Der Vorstand

§ 11 Aufgaben des Vorstands

§ 12 Zustimmungsbedürftige Geschäfte des Vorstands

§ 13 Jahresabschluss und Ergebnisverwendung

§ 14 Haftungsbegrenzung und Haftungsfreistellung

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung

§ 1 NAME, SITZ, RECHTSNATUR
  1. Der Verein führt den Namen „Verein für soziale Rechtspflege Dresden“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Reg.-Nr. VR 1431 beim Amtsgericht Dresden eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECKBESTIMMUNG
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er fördert dabei die Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, die Jugendhilfe und die Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nrn. 4, 17 und 20 AO).
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: Umsetzung von Projekten mit dem Ziel der Beratung und Begleitung von straffällig gewordenen und von Straffälligkeit bedrohten Menschen und ihren Angehörigen, Umsetzung von Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz, Umsetzung von kriminalpräventiven Maßnahmen, Umsetzung von Angeboten der Jugendhilfe, Vernetzung mit im Arbeitsfeld des Vereins tätigen Personen, Einrichtungen und Institutionen, Aus- und Weiterbildung von interessierten Personen und Kooperationspartnern, Sensibilisierung der Gesellschaft für die Anliegen der straffällig gewordenen und von Straffälligkeit bedrohten Menschen, Sensibilisierung der Gesellschaft für die Situation, Herausforderungen und Chancen einer gelingenden Arbeit der Straffälligenhilfe.
  3. Mit den staatlichen und kommunalen Stellen wird eine enge Zusammenarbeit angestrebt, desgleichen Kontakte mit anderen Vereinigungen gleicher Zielsetzung.
  4. Die Vereinstätigkeit ist unabhängig und überparteilich.
§ 3 MITTEL DES VEREINS
  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Zuwendungen von öffentlichen und privaten Stellen.
  2. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 VERWENDUNG DER MITTEL, GEMEINNÜTZIGKEIT
  1.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4.  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen und Auslagenerstattungen ist zulässig. Entgeltliche Tätigkeiten von Mitgliedern oder Beiratsmitgliedern für den Verein bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
§ 5 ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Der Verein für soziale Rechtspflege Dresden e. V. hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich zu stellen. Der/Die Bewerber_in muss sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren und die Ziele des Vereins fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen des Vereins an.
  3. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des Vereins für soziale Rechtspflege Dresden e. V. können während ihrer Anstellung beim Verein und innerhalb von 3 Jahren nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine ordentlichen Mitglieder werden. Eine Mitgliedschaft als Fördermitglied ist zulässig.
  4. Jede natürliche oder juristische Person kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht. Die Regelungen gemäß § 5 Abs. 2, 6, 7, 8, 9 sowie die übrigen Bestimmungen der Satzung gelten für Fördermitglieder entsprechend. Zu den Mitgliederversammlungen gemäß § 7 werden die Fördermitglieder eingeladen.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon) unverzüglich mitzuteilen.
  7. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch: Austritt aus dem Verein gemäß § 5 Absatz (8), Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5 Absatz (9), Tod sowie bei juristischen Personen zusätzlich durch Auflösung der juristischen Person.Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des Beirats, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Austrittserklärung beim Verein.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Zur Beantragung des Ausschlusses ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist zu begründen. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung vom Beirat mit einer Frist zur Stellungnahme von mindestens drei Wochen anzuhören. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Beirats ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden. Der Ausschließungsbeschluss des Beirats bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Beiratsmitglieder. Er ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des Beirats, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
  2. Die Tätigkeit im Beirat schließt die Tätigkeit als Vorstand aus und umgekehrt.
  3. Für die Tätigkeit als Beirat ist eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft erforderlich; dies gilt nicht für das von den Mitarbeitenden benannte Mitglied gemäß § 8 Abs. 2.
§ 7 MITGLIEDSVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Beirat oder dem Vorstand zugewiesen sind.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt: die Satzung und Satzungsänderungen zu beschließen, die Mitglieder des Beirats zu wählen und abzuberufen, den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht sowie den Kassenprüfbericht entgegenzunehmen und über die Auflösung des Vereins, inklusive der Bestellung der Liquidatoren, zu beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal zur Entgegennahme eines Geschäftsberichtes des Vorstandes und eines Kassenberichtes einberufen.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies vom Beirat mit Stimmenmehrheit oder wenigstens von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform durch den Vorstand. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Frist beginnt zwei Werktage nach Absendung der Einladung. Anträge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder sind bis sieben Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich und begründet einzureichen.
  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine_n Versammlungsleiter_in mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Der/Die Versammlungsleiter_in hat dafür Sorge zu tragen, dass über den Verlauf der Versammlung von einem/einer Protokollführer_in eine Niederschrift angefertigt wird, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Versammlung und die Beschlüsse anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom/von der Protokollführer_in und vom/von der Versammlungsleiter_in zu unterschreiben.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss-fähig. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim. Für die Änderung der Satzung oder des Satzungszweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt.
§ 8 DER BEIRAT
  1. Der Beirat ist das höchste Kontrollorgan des Vereins. Er beaufsichtigt die operative Geschäftstätigkeit des Vereins sowie die Geschäftsführung durch den Vorstand.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern. Dem Beirat sollen ein_e Richter_in, ein_e Staatsanwält_in, ein_e Sozialarbeiter_in des Sozialen Dienstes der Justiz, ein_e Mitarbeitende_r der Jugendgerichtshilfe und ein_e Rechtsanwält_in angehören. Mitglied des Beirats kann ferner eine von den Mitarbeitenden benannte Person sein, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Voraussetzung für die Wahl dieser Person in den Beirat ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Verein. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berührt nicht die Mitgliedschaft im Beirat. Die Höchstzahl der Beiratsmitglieder bleibt davon unberührt.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine_n Sprecher_in, der die Vertretung des Beirats nach außen wahrnimmt sowie die Beiratssitzungen einberuft und leitet.
  4. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie können wiedergewählt werden.
  5. Ist die Mindestbesetzung des Beirates durch Ausscheiden oder Rücktritt eines Beiratsmitglieds nicht mehr gewährleistet, ist durch den Vorstand des Vereins unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl in den Beirat einzuberufen, sobald neue Kandidat_innen für die Tätigkeit im Beirat gewonnen werden konnten. Bis zur Nachbesetzung, maximal jedoch für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung der Mindestzahl an Mitgliedern, gilt der Beirat abweichend von § 8 Absatz (2) als beschlussfähig, wenn mindestens zwei Beiräte tätig sind.
  6. Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben, welche nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Abstimmung zwischen Beirat und Vorstand des Vereins ist in Art, Umfang und Turnus in dieser Geschäftsordnung zu regeln. Der Beirat soll mindestens viermal je Geschäftsjahr einberufen werden. Der Beirat wird vom/von der Sprecher_in (im Verhinderungsfall von einem anderen Beiratsmitglied) mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der/Die Sprecher_in des Beirats kann diese Aufgabe auch an den Vorstand delegieren. Er ist einzuberufen, wenn zwei andere Beiratsmitglieder dies unter Mitteilung eines zu behandelnden Antrages verlangen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sprecher_in den Ausschlag. Von den Sitzungen ist ein Protokoll zur erstellen. Dieses ist vom/von der Protokollführer_in sowie vom/von der Sprecher_in, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Beirats, zu unterschreiben.
§ 9 AUFGABEN DES BEIRATS
  1. Der Beirat beschließt über grundsätzliche Fragen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen: Bestellung und Abberufung des Vorstandes, Bestimmung der Person des Vorstandsvorsitzenden, Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienstverträgen mit den Mitgliedern des Vorstandes, Kontrolle und Beratung des Vorstandes des Vereins, Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung im operativen Geschäft des Vereins, Entgegennahme und Beschluss zu Revisionsberichten, soweit Revisionen seitens des Vorstands veranlasst wurden, Beschluss der Geschäftsplanung, des Budgets, des Revisions- und des Investitionsplanes für das kommende Geschäftsjahr, Entscheidungen zu allen zustimmungsbedürftigen Geschäften des Vorstandes gem. § 12 dieser Satzung, Beratung des Vorstands zu Zielen, Richtlinien und Empfehlungen für die Arbeit des Vereins, Feststellung des Jahresabschlusses inklusive Entlastung des Vorstandes, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als Gemeinnützigkeit abhängig macht, soweit diese Modifikationen sich nicht auf den Zweck des Vereins, auf bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten oder auf den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen, Erteilung von Vollmachten gemäß § 30 BGB, Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes des Vereins, Erteilung von Einzelvertretungsbefugnissen, Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB oder Befreiung vom Wettbewerbsverbot für Vorstände des Vereins, Aufnahme von neuen Mitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 Absatz (9) dieser Satzung.
  2. Der Beirat ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung unverzüglich, unter Angabe von Gründen, über Beschlüsse zur Bestellung oder Abberufung von Vorständen gem. Absatz (1), Buchstabe a) zu informieren.
§ 10 DER VORSTAND
  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Personen. Davon ist eine der/die Vorstandsvorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  2. Sind mehrere Vorstände bestellt, so werden die Aufgabenverteilung zwischen ihnen sowie die Beschlussfassung des Vorstandes in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt, die durch den Beirat zu genehmigen ist.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich tätig. Sie erhalten eine der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit, ihrer Qualifikation und der übernommenen Verantwortung angemessene Vergütung und Ausstattung. Über die Art der Ausstattung und die Höhe der Vergütung entscheidet der Beirat.
  4. Der Vorstand wird durch den Beirat bestellt.
  5. Durch Beschluss des Beirats kann Vorständen Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
  6. Durch Beschluss des Beirates kann Vorständen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  7. Die Vorstände sind an diejenigen Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis gebunden, die sich aus dieser Satzung oder aus einer vom Beirat genehmigten Geschäftsordnung für den Vorstand ergeben.
§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDS
  1. Der Vorstand führt die operativen Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das dem Verein zur Verfügung gestellte und das durch den Verein selbst erworbene Vermögen. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats.
  2. Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Verein zu sorgen.
  3. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden und für die wirtschaftliche Planung und Durchführung des Geschäftsbetriebes verantwortlich.
  4. Der Vorstand unterrichtet den Beirat über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Vereins von wesentlicher Bedeutung sind.
  5. Der Vorstand installiert und pflegt ein angemessenes Berichtswesen für interne (Mitgliederversammlung, Beirat) und externe (Banken, Institutionen, Partner etc.) Zwecke. Er installiert ein angemessenes System des Controllings und der Budgetierung.
  6. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung der einzelnen Bereiche oder Unternehmen des Vereins, stimmt sie mit dem Beirat ab und sorgt für deren Umsetzung.
  7. Der Vorstand erarbeitet die Geschäftsplanungen, die Budgets, den Revisionsplan und den Investitionsplan für das Geschäftsjahr und legt sie dem Beirat zur Beschlussfassung vor.
  8. Der Vorstand pflegt Kontakte zu Organisationen und Einrichtungen, die dem Satzungszweck gem. 2 dienlich sind.
  9. Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen gem. § 7 zuständig.
  10. Der Vorstand berichtet an die Mitgliederversammlung zu den Jahresabschlüssen, zur wirtschaftlichen Lage sowie sonstiger Vereinstätigkeit.
§ 12 ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGE GESCHÄFTE DES VORSTANDS

Der Vorstand bedarf zu folgenden Rechtsgeschäften und Handlungen der vorherigen Zustimmung des Beirates:

  1. Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art sofern diese einen Betrag von 20000€ im Einzelfall überschreiten oder eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren vorsehen, sowie die Begründung von Arbeitsverhältnissen mit einem Jahresbruttoentgelt von mehr als 50000 Euro,
  2. Anschaffung, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie andere Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
  3. Errichtung oder wesentliche Veränderung von Baulichkeiten,
  4. Erteilung oder Widerruf von Handlungsvollmachten,
  5. Errichtung und Auflösung von Außenstellen,
  6. alle Geschäfte, welche der Beirat oder die Mitgliederversammlung des Vereins durch separaten Beschluss für zustimmungsbedürftig erklärt haben.
§ 13 JAHRESABSCHLUSS UND ERGEBNISVERWENDUNG
  1. Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist den Jahresabschluss für das am 31.12. des Vorjahres abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach Fertigstellung, ggf. zusammen mit dem Prüfungsbericht des/der Abschlussprüfer_in, dem Beirat zur Feststellung zuzuleiten.
  2. Der Beirat hat innerhalb der gesetzlichen Fristen frühestmöglich über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
§ 14 HAFTUNGSBEGRENZUNG UND HAFTUNGSFREISTELLUNG
  1. Die persönliche Haftung der Beiratsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen werden die Mitglieder des Beirates vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich gegen sie persönlich, aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein, ergeben. Der Verein wird die gegen ein Beiratsmitglied erhobenen Ansprüche entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung umfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen.
  2. Für Vorstände kann eine, auch eingeschränkte, Haftungsfreistellung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beirat kann der Mitgliederversammlung hierzu Vorschläge unterbreiten.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 16 GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.09.2019 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Dresden, den 30.09.2019