ENTLASSUNGSBEGLEITUNG

Übergänge gemeinsam gestalten

Die Entlassungsbegleitung ist eine individuelle, ambulante und freiwillige Hilfeleistung.

Das Projekt richtet sich an Jugendstrafgefangene, die zum Tatzeitpunkt 14 bis 21 Jahre alt waren (vgl. § 1, Abs. 2 JGG) und nach dem Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden. Sie verbüßen die Haft in der Jugendstrafanstalt Regis- Breitingen, der Justizvollzugsanstalt Chemnitz oder Waldheim und möchten nach der Haftentlassung ihren Wohnsitz in Dresden nehmen.

Die Entlassungsbegleitung richtet sich ausdrücklich auch an die Inhaftierten, die nicht vorzeitig entlassen werden und dementsprechend nach ihrer Entlassung auch nicht einem Bewährungshelfer unterstellt sind. Es ist somit ein freiwilliges Angebot auch für diejenigen, die sonst nach der Entlassung kein anderes Hilfesystem nutzen könnten.

Das Projekt bietet eine intensive Betreuung während und nach der Haft (maximal 18 Monate) an und richtet sich v. a. an die Inhaftierten und Entlassenen, denen keine Angehörigen oder Bezugspersonen unterstützend zur Seite stehen.

Laden Sie sich hier den Ablauf einer Entlassungsbegleitung (pdf)  herunter.

Die Entlassung aus der Haft ist besonders für junge Menschen mit großen Erwartungen, Wünschen und Zielen aber auch mit großen Ängsten und Befürchtungen verbunden. Beratung, Begleitung und Hilfestellung sind deshalb von besonderer Bedeutung.

Übergeordnetes Ziel der Entlassungsbegleitung ist eine gelingende Wiedereingliederung der Haftentlassenen in die Gesellschaft sowie die Vermittlung von Kompetenzen. Damit soll ein Zugang zu einem straffreien Leben ermöglicht werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG). Den straffälligen jungen Menschen werden entsprechend des aktuellen Integrations- und Hilfebedarfes angemessene und bedarfsgerechte Unterstützungsmöglichkeiten offeriert. Aufbauend auf die Betreuungszeit in der Haft, findet nach der Entlassung eine an den individuellen Bedarfen orientierte Begleitung statt, die sich in Art und Inhalt vielfach an der ambulanten Maßnahme Betreuungsweisung (§10, Abs. 5 JGG) orientieren. (Link zur Betreuungsweisung)

Zentrale Themen sind insbesondere die finanzielle Grundsicherung, die Vermittlung in Wohnraum, die Integration in Schule, Ausbildung bzw. Beschäftigung, Schuldenregulierung, Gesundheitsfürsorge und ganz allgemein eine gelingende Alltagsbewältigung.

GESETZL. GRUNDLAGEN

§ Abs. 3 Satz 1 SGB VIII:

Die Jugendhilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen“.

§ 52 Abs. 3 SGB VIII:

Das Jugendamt ist für die Betreuung „des Jugendlichen oder jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens“ verantwortlich.

§ 38 Abs. 2 Satz 9 JGG:

„Während des Vollzugs bleiben sie (die Jugendgerichtshelfer) mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.“

§ 19 Abs. 1 Satz 1 SächsJStVollzG:

„Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Dritten nach § 7 Abs. 2 soll namentlich erreicht werden, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen.“

Ihre Ansprechpartner_innen

Vincent Anacker

Tel. 0351 I 402 08 27

Anne Reinsdorf

Tel. 0351 I 402 08 21

Robert Rehberg

Tel. 0351 I 402 08 29