FAHRPLAN

Soziale Ausgrenzung abbauen - Ersatzfreiheitstrafe vermeiden

Das Projekt FAHRPLAN richtet sich an Personen mit Wohnsitz in Dresden, die zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, oder eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA Dresden verbüßen. Diese werden zu den Möglichkeiten der Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe beraten, oder auch im Vorfeld, während oder nach der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Regelung ihrer Anliegen begleitet.

Mit dem Projekt  FAHRPLAN werden Menschen bei der Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterstützt. Hierzu werden folgende Angebote offeriert:

  • Beratung über die Möglichkeiten eine Geldstrafe abzuleisten
  • Beratung zu einer für Sie passenden Form eine Haftstrafe zu umgehen
  • Hilfe beim Kontakt zur Staatsanwaltschaft.
  • Unterstützung bei Anträgen und Formularen.
  • Begleitung bei der Suche nach einer passenden Einsatzstelle für gemeinnützige Arbeit.
  • Unterstützung während der gemeinnützigen Arbeit.
  • Unterstützung bei der Vereinbarung und Zahlung in Raten.
  • Beratung zu individuellen Problemlagen und Lebensthemen sowie Vermittlung geeigneter Unterstützungsangebote
  • Freiwillige Geldverwaltung zur Erleichterung der Ratenzahlung

Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe unumgänglich, findet auch während der Inhaftierung eine Beratung und Begleitung zur Verbesserung der aktuellen Lebenssituation statt.

Hilfesuchende können sich eigeninitiativ telefonisch, postalisch, persönlich, oder per E-Mail an die Mitarbeitenden des Projektes wenden und individuell Termine vereinbaren.

Ermöglicht das Gesetz für die begangene Straftat grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe und erfolgt eine entsprechende Verurteilung bzw. ein Strafbefehl, so wird diese für den jeweiligen Einzelfall festgelegt. Die Gelstrafe setzt sich dabei aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe des Tagessatzes zusammen.

Unter gewissen Voraussetzungen kann sowohl eine Ratenzahlung als auch die Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden durch die Staatsanwaltschaft genehmigt werden.

Wird die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch vollstreckt, sind Gefangenen, die  gemäß § 6 Abs. 6 SächsStVollzG eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe auch im Vollzug zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken.

Ihre Ansprechpartner_innen

Waltraud Lipp

Tel. 0351 I 402 08 26

Michael Schulz

Tel. 0351 I 402 08 34