Betreuungsweisung

Erkennen, wo´s lang geht

Die Betreuungsweisung ist eine mittelfristige, intensive Einzelfallhilfe, die durch den Richter angeordnet wird und auf sechs bis zwölf Monate befristet ist. Das Projekt richtet sich an straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende, die zum Tatzeitpunkt 14 bis 21 Jahre alt waren und nach Jugendstrafrecht verurteilt sind.

Ziel der Betreuungsweisung ist es, den jungen Menschen zu befähigen, künftig ein eigenverantwortliches und straffreies Leben führen zu können.

Die Betreuungsweisung begegnet den jugendlichen Straftäter_innen in deren Lebenswelt und bietet Unterstützung bei sozialen Problemlagen sowie in kritischen Lebenssituationen.

Dabei wird ressourcenorientiert versucht, die Jugendlichen und Heranwachsenden zu motivieren, um im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe adäquate Handlungskompetenzen zu erlangen. Neben der Arbeit mit der subjektiven Perspektive des jungen Menschen soll im Rahmen der Betreuungsweisung auch eine Kooperation aller am Hilfeprozess beteiligten Personen und Instanzen erreicht werden.

Jugendliche und Heranwachsende haben gerade in ihrer aktuellen Lebensphase vielfältige Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Im Vordergrund der Betreuung stehen deshalb die Befähigung zur Übernahme von Eigenverantwortung und die Entwicklung grundlegender sozialer und emotionaler Kompetenzen. Auch straffällige Jugendliche weisen in diesen Bereichen häufig Defizite auf. Oft befinden sie sich in ungeklärten und turbulenten Lebenslagen, haben den Überblick verloren, fühlen sich hilflos und sind nicht in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren oder gar einen Lebensplan zu entwerfen. Zur Bewältigung dieser Situationen sind sie deshalb auf Unterstützung und Beratung angewiesen.

Die Ziele und Inhalte der Weisung orientieren sich somit am individuellen Betreuungsbedarf und den aktuellen bzw. generellen Möglichkeiten und Fähigkeiten des jungen Menschen.

Die gemeinsam festgelegten Ziele sollten realistisch, sowie innerhalb der Betreuungszeit umsetzbar sein und eine Perspektive für die Zukunft eröffnen.

Betreuungsweisung konzentriert sich überwiegend auf nachfolgende exemplarische Inhalte.

Förderung des Sozialverhaltens
  • Erhöhung der sozialen Kompetenz sowie Aufarbeitung und Reflektion von belastenden Erfahrungen

  • Motivation und Unterstützung zur Erfüllung gerichtlicher Auflagen

  • Auseinandersetzung mit der Straftat und mit den Ursachen für die Begehung von Straftaten, Entwicklung eines Rechtsbewusstseins

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung
  • Krisenintervention und Konfliktberatung bei Problemen mit sich selbst und mit Anderen

  • Bewusstmachen und Einüben lösungsorientierter Handlungsalternativen

  • Erkennen, aktivieren und stärken der persönlichen Ressourcen

Förderung bei der Verselbständigung und Alltagsbewältigung
  • Unterstützung bei Behördenkontakten mit dem Ziel der Existenzsicherung, Wohnraumbeschaffung, Schuldenregulierung u. ä.
  • Hilfen bei der Strukturierung des Alltags
  • Erörterung und Entwicklung von Lebensplanentwürfen (Schulabschluss, Integration in Arbeit oder Beschäftigung)
  • Arbeit mit Bezugspersonen und Unterstützung bei der Verselbständigung
  • Gesundheitsförderung
Förderung der Freizeitgestaltung
  • Auseinandersetzung mit bisherigem Freizeitverhalten und ggf. Veränderung

  • Ermutigung und Motivation bei der Kontaktaufnahme zu Jugendeinrichtungen, Vereinen u. ä.

Schritt 1

Information durch die Jugendgerichtshilfe – Übergabe der Betreuungsweisung

Schritt 2

Einladung

Schritt 3

Erstgespräch – Problemanalyse, inhaltliche Klärung, Zielsetzung

Schritt 4

Regelmäßige Kontakte – Bearbeitung der individuellen Probleme, Umsetzung der vereinarten Ziele

Schritt 5

Zwischenbericht – Übermittlung von Zwischenergebnissen an das Gericht, Bewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe

Schritt 6

Verselbständigung und Loslösung – verstärkte Übertragung von Verantwortung und Förderung der Selbständigkeit

Schritt 7

Abschluss der Betreuungsweisung – Abschlussgespräch, Rückblick und Auswertung- Abschlussbericht an das Gericht, die Bewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe

Schritt 8

Statistische Erhebung – Fragebogen, Aufnahme in die Statistik, Jahresbericht

§ 10 (1) 3 Nr. 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

… der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,…sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen.“

§ 11 (1) JGG

…Die Laufzeit…soll aber bei einer Weisung nach § 10 (1) 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr… betragen.“

Ihre Ansprechpartner_innen

Vincent Anacker

Tel. 0351 I 402 08 27

Anne Reinsdorf

Tel. 0351 I 402 08 21

Robert Rehberg

Tel. 0351 I 402 08 29