HILFEN ZUR ERZIEHUNG

Ambulante Hilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Familien

Der Verein für soziale Rechtspflege Dresden e. V. bietet im Rahmen der Hilfen zur Erziehung ambulante Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien(-systeme), für die vom zuständigen Jugendamt ein erzieherischer Bedarf festgestellt wurde. Mit der Spezialisierung des VSR Dresden e. V. im Bereich der Straffälligenhilfe sollen die Angebote vor allem Kinder, Jugendliche und Familien erreichen, die in einem wesentlichen Umfang mit gesellschaftlichen Regeln, Normen und Gesetzen in Konflikt geraten sind.

Kinder und Jugendliche sind durch eigene als auch durch von Familienangehörigen verübte Straftaten betroffen. Jede Straftat wirkt psychisch auf persönlicher Ebene, strahlt in die sozialen Beziehungen aus und zieht in vielen Fällen tiefgreifende Veränderungen in der existenziellen Grundlage der Familien nach sich. Auswirkungen zeigen sich in geringer Selbstachtung, schulischem Versagen, verzögerter oder krimineller Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, psychischen Störungen, Verhaltensproblemen, Suchtmittelkonsum, Verwahrlosung etc.

Über den Maßnahmenkatalog der Hilfen zur Erziehung des SGB VIII bietet der VSR Dresden e. V. nach §27 KJHG alle ambulanten Formen des Maßnahmenkatalogs, Hilfen für junge Volljährige und die Durchführung von Verwandtschaftsräten/ Familienräten an.

Übergeordnetes Ziel der angebotenen Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung ist die Überwindung von Problemlagen, die zum Bedarf der Hilfe führten. Zur Erreichung dieses Ziels müssen die betroffenen Familien oder Jugendlichen meist einzelne Schritte – Teilziele – bewältigen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Existenzsicherung
  • die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Regeln/ Normen und strafrechtlichen Grenzen
  • eigene Stärken, Fähigkeiten und persönliche Grenzen erkennen
  • persönliche Bewältigungskompetenzen stärken und ausbauen
  • Verhaltensalternativen im Umgang mit persönlichen Grenzen, Abhängigkeiten (z.B. in sozialen Beziehungen, Drogenkonsum etc.) entwickeln
  • die Aktivierung materieller Ressourcen
  • Anpassung der Alltagsstruktur an Anforderungen und Bedürfnisse
  • tragfähige (Hilfe-) Netzwerke aufbauen
  • Vermeidung bzw. Verkürzung der Fremdunterbringung von Kindern/ Jugendlichen etc.
Schritt 1

Antrag beim zuständigen Jugendamt (Wohnort des Kindes)

Schritt 2

Anerkennung des Hilfebedarfs durch das Jugendamt

Der erzieherische Bedarf wird durch das Jugendamt im Team ermittelt. Die Art und Dauer der Hilfe muss nach fachlicher Einschätzung als geeignet und notwendig erkannt werden, um die Situation des Kindes/ Jugendlichen oder der Familie entsprechend des Hilfebedarfes zu verbessern oder zu beheben.

Schritt 3

Auswahl der/des Leistungserbringenden (z.B. VSR Dresden e. V.)

Wenn die Leistungsberechtigung vom zuständigen ASD anerkannt wurde, haben die Antragsteller_innen nach § 5 SGB VIII ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Bestimmung der/des Leistungserbringenden. Hilfesuchende können demnach den Träger und die Fachkraft mit auswählen, die ihnen Unterstützung geben soll.

Schritt 4

Hilfeplan

Hilfeempfänger_in, Hilfeleistende_r und Jugendamt erstellen gemeinsam einen Zielkatalog, der die Vorstellungen und Sichtweisen der Beteiligten berücksichtigt.

Schritt 5

Hilfeprozess

Die festgelegten Ziele werden durch die/den Leistungsempfänger_in und die/den Leistungserbringenden gemeinsam umgesetzt. Die Wirksamkeit des Prozesses wird in regelmäßig stattfindenden Hilfeplangesprächen vom Jugendamt geprüft und gegebenenfalls angepasst. Die ursprünglich festgelegten Ziele können im Laufe des Hilfeprozesses neu ausgehandelt werden.

Schritt 6

Ablösung

Wenn die festgelegten Ziele des Hilfeplans erfüllt sind oder die Hilfeform sich im Verlauf als ungeeignet erweist, wird die Maßnahme beendet. Ist ein Bedarf weiter ersichtlich, können andere Hilfemaßnahmen geprüft und vermittelt werden.

§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung (gesetzl. Grundlage zur Durchführung des Verwandtschaftsrat)

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. (…)“

  • 30 SGB VIII Erziehungsbeistandschaft/ Betreuungshelfer

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“

  • 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“

  • 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“

  • 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. (…)“

41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige 

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (…)“

Ihre Ansprechpartner_innen

Vincent Anacker

Tel. 0351 I 402 08 27

Susanne Burkhardt

Tel. 0351 I 402 08 28

Anne Reinsdorf

Tel. 0351 I 402 08 21

Robert Rehberg

Tel. 0351 I 402 08 29

Links

Unterstützung bei Problemen mit der Gewährung der Leistungen bietet der Kinder- und Jugendhilferechtsverein Dresden e.V.