SOZIALPÄDAGOGISCHE INTERVENTION

Für wohnungslose straffällig gewordene Menschen

Die Sozialpädagogische Intervention (SPI) richtet sich an straffällig gewordene, wohnungslose Menschen, die in einem Dresdner Übergangswohnheim untergebracht sind.

Die Lebenssituation von wohnungslosen Menschen ist oftmals von kritischen Lebenslagen bestimmt wie z. B. Arbeitsplatzverlust, Trennung oder Erkrankung. In Verbindung mit weiteren Schwierigkeiten wie z. B. Alkohol- bzw. Drogenkonsum, Schulden oder Straffälligkeit kann dies zum Verlust der Wohnung oder Wohnmöglichkeit führen. Die Problemlage dieser Zielgruppe ist komplex und oft existenzieller Natur, sie bedarf daher individuell ausgerichteter Unterstützungsangebote.

Die Ambulante Straffälligenhilfe des VSR Dresden e. V. ergänzt mit ihrem Wissen um die Lebenslage straffällig gewordener Menschen das Leistungsangebot der SPI und trägt zu diesem individuell ausgerichteten Unterstützungsangebot bei.

Entsprechend unseres Grundsatzes

„beraten – begleiten – befähigen“

ist es Ziel der Beratungs- und Betreuungsarbeit wohnungslose straffällig gewordene Menschen mittels effektiver Handlungsstrategien bei der Rückkehr in ein eigenverantwortliches, straffreies und selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnraum zu unterstützen. Die Klient_innen werden bei der Überwindung sozialer Schwierigkeiten und bei der Erschließung sozialer Teilhabe begleitet. Dabei ergeben sich folgende Schwerpunkte:

  • Integration in Wohnraum, Überwindung von Wohnungslosigkeit
  • Erlangung der finanziellen und existenziellen Grundsicherung
  • Vermeidung neuer Straftaten
  • Wiedereingliederung in die Gesellschaft

Mit der Aufnahme in ein Übergangswohnheim der Stadt Dresden erfolgt eine Beratung der Mitarbeiter_innen des Sozialamtes über das Unterstützungsangebot der SPI. Bei entsprechender Bedarfsanzeige durch die Klient_innen wird diese dann vereinbart und praktisch umgesetzt. Die Sozialpädagogische Intervention ist in drei Module gegliedert, welche im Folgenden dargestellt werden.

Modul Soforthilfen

Zeitnah nach der Vermittlung durch das Sozialamt erfolgt ein Erstgespräch mit der hilfesuchenden Person über die Rechte und Pflichten sowie die Rahmenbedingungen des Angebotes. Je nach Bedarfslage werden Soforthilfen zur Sicherung des grundlegenden Bedarfs erbracht. Die Lebenslage der Klient_innen wird soweit stabilisiert, dass eine weitere Erfassung der Anliegen erfolgen kann.

Modul Clearingphase

Das Ziel dieses Moduls ist die Ermittlung des Hilfebedarfs und die Aufstellung eines Hilfeplans. In Zusammenarbeit mit den Klient_innen werden konkrete und abrechenbare persönliche Ziele für den Leistungszeitraum erarbeitet und im Hilfeplan festgehalten. Das Selbsthilfepotenzial der Klient_innen wird erfasst und die Ressourcen sowie Schwierigkeiten analysiert. Im weiteren Verlauf erfolgt die stetige Überprüfung dieser Vereinbarungen und gegebenenfalls eine Anpassung. Entsprechend den Festlegungen des Hilfeplans wird Kontakt zu den beteiligten Institutionen und zum sozialen Umfeld der Anspruchsberechtigten aufgenommen.

Modul Hauptphase

In der Hauptphase werden die im Hilfeplan individuell festgelegten Handlungsschritte bearbeitet. Der Leistungsträger berät und begleitet die Klient_innen während dieser Phase. Im Fokus steht die Selbstständigkeit der Hilfesuchenden, die es ihnen ermöglichen soll, eigene Lösungsstrategien zu entwickeln und anzuwenden, um sich so einen angemessenen Zugang zu Hilfesystemen, sozialen Netzwerken und gesellschaftlicher Teilhabe erschließen zu können.

Sind die Ziele des Hilfeplans erreicht, erfolgt ein Übergang in eigenen Wohnraum bzw. eine andere geeignete Wohnform. In dieser Übergangsphase kann bei Bedarf die Betreuung durch die SPI aufrechterhalten werden, um eine erneute Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Bestimmung des Personenkreises sind die §§ 67-69 SGB XII.

§ 67 SGB XII

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.“

§ 68 SBG XII

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.“

Ihre Ansprechpartnerin

Dagmar Starck

Tel. 0351 I 402 08 24